Statuten

Statuten

Statuten des Natur- und Vogelschutzverein Amriswil

Name, Ziel und Zweck

  1. Der Natur- und Vogelschutzverein Amriswil (NVVA) ist eine selbstständige Vereinigung, im Sinne der Artikel 60 und folgende des ZGB mit Rechtsdomizil Amriswil.



  1. Der Verein ist bestrebt, die Artenvielfalt der Vogelwelt und auch anderer Lebewesen durch einen umfassenden Umweltschutz auf ökologischer Grundlage zu erhalten und die Kenntnisse insbesondere der Vogelwelt in unserer Gemeinde zu fördern.



  1. Der Verein strebt an, diese Ziele zu erreichen durch

  1. Unterstützung der Bestrebungen zur Erhaltung und Schaffung natürlicher Lebensräume und von Naturschutzgebieten.

  2. Förderung der Vogelschutztätigkeit durch Beschaffung von geeigneten Nistgelegenheiten, deren Unterhalt und Kontrolle

  3. Organisation von Versammlungen, Vorträgen, Exkursionen usw.

Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft steht jedem Freund unserer Sache offen, der Eintritt erfolgt durch Bezahlung des Jahresbeitrages, der Austritt erfolgt durch Mitteilung an den Kassier. Von Mitgliedern, auf deren Grundstück vom Verein Nisthöhlen aufgehängt und unterhalten werden, wird Treue erwartet. Mitglieder, die sich um die Sache des Vogelschutzes besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Jahresversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Organisation

  1. Die Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Vereinsvorstand

  3. die Revisoren

  4. die Arbeitsgruppen



  1. Vorstand

  1. Die Geschäfte besorgt ein Vorstand von 4-6 Mitgliedern: Präsident, Vizepräsident, Aktuar, Kassier, Obmann der Arbeitsgruppe, Beisitzer. Ein Mitglied kann auch 2 Ämter gleichzeitig ausüben. Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selber.

  2. Der Präsident vertritt den Verein gegen aussen. Er führt rechtsverbindliche Unterschrift

  3. Der Kassier besorgt die Kassageschäfte und führt ein genaues Mitgliederverzeichnis.

  4. Der Aktuar schreibt die Protokolle der Versammlungen und der Vorstandssitzungen. Er informiert auch die Mitglieder und die Öffentlichkeit via Rundschreiben und Zeitung.

  5. Der Obmann der Arbeitsgruppe führt die Aufsicht über die Arbeitsgrupp und leitet diese an.

Jahresversammlung

  1. Die Jahresversammlung findet in der ersten Jahreshälfte statt. Ihre ordentliche Geschäfte sind

  1. Abnahme des Protokolls, des Jahresberichtes und der geprüften Jahresrechnung sowie Abstimmung über die Höhe der Jahresbeitrages

  2. Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren.

  3. Jahresprogramm

  4. Ernennung von Ehrenmitgliedern

  5. Beratung von Statuten

Weitere Versammlungen finden nach Bedarf statt und können von mindestens einem Drittel der Mitglieder verlangt werden. In allen Fällen, die in den vorliegenden Statuten nicht ausdrücklich umschrieben sind, entscheidet die Jahresversammlung-

Arbeitsgruppe

  1. Zur Erreichung der Ziele gemäss Abschnitt 3, werden Arbeitsgruppen eingesetzt. Es können alle Personen mitwirken, die Freude, Interesse und guten Willen zur Gemeinschaftsarbeit in der Natur haben.

Wahlen

  1. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahr. In den Jahren mit gerader Jahreszahl wählt die Jahresversammlung die Vereinsfunktionäre gemäss 7.2, sind wieder wählbar. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag des Vorstandes als verworfen. Auf Verlangen muss geheim abgestimmt werden. Für Wiedererwägungsanträge und Statutenänderungen ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Alle Versammlungen, zu denen schriftlich eingeladen wurde, sind ungeachtet der Teilnehmerzahl beschlussfähig.

Finanzen

  1. Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus

  1. Den Mitgliederbeiträgen

  2. Gemeinde- und Kantonssubventionen

  3. Freiwillige Zuwendungen



  1. Die Gelder werden eingesetzt zur

  1. Finanzierung von Natur- und Vogelschutzaufgaben

  2. Deckung der Verwaltungskosten

Die nähere Bestimmung über die Höhe der unter 1) und 2) genannten Entschädigungen liegt im Ermessen des Vorstandes. Die Ausgabenkompetenz des Vorstandes beträgt Fr. 1000.-

Liquidation

  1. Die Auflösung des Natur- und Vogelschutzvereins Amriswil kann nicht erfolgen solange 6 Mitglieder für dessen Fortbestand stimmen. Bei Auflösung des Vereins sind Vermögen und Inventar entweder dem Thurgauischen Vogelschutz oder dem Gemeinderat zu übergeben, bis wieder eine neue entsprechende Organisation gegründet wird.

 

Schlussbestimmung und Inkraftsetzung

  1. Diese Statuten werden an der Jahresversammlung vom 03.06.2015 genehmigt und treten sofort in Kraft.

Der Präsident



Der Aktuar

Mitgliederbeiträge

Einzelmitgliedschaft:

(mit Rechte und Pflichten gemäss Statuten)

Fr. 25.-/ Jahr

Paar-oder Familienmitgliedschaft:

(mit Rechte und Pflichten gemäss Statuten, max. 2 Stimmen)

Fr. 40.-  / Jahr

Firmenmitgliedschaft (oder andere Körperschaften):

(mit Rechte und Pflichten gemäss Statuten, max. 1 Stimme)

Fr. 85.-/ Jahr

Gönner: 

(bzw. Paar-oder Familiengönnerschaft

Fr. 25.-/ Jahr

Fr. 40.-/ Jahr)

Firmen-Gönner (oder andere Körperschaften):   Fr. 85.-/ Jahr

 

NVVA

Unser Verein ist bestrebt, die Artenvielfalt der Vogelwelt in unserer Gemeinde zu fördern.

Der Verein strebt an, dieses Ziel zu erreichen durch Unterstützung der Bestrebungen zur Erhaltung und Schaffung natürlicher Lebensräume und von Naturschutzgebieten.

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